Steuertipps für Pendler: Wie Sie lange Arbeitswege steuermindernd nutzen

Egal, ob Sie auf der Autobahn Kilometer schrubben, sich durch den Großstadtdschungel kämpfen oder jeden Tag eine Landpartie zur Arbeit machen – Ihre Fahrtkosten können Sie steuerlich geltend machen.

Dank der neuen Pendlerpauschale ist der Wert bei weiterer Anreise im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen. Ab diesem Jahr gilt: Für die ersten 20 Kilometer zum Arbeitsort (erste Tätigkeitsstätte laut Vertrag) können Sie wie bisher 30 Cent pro km ansetzen. Ab dem 21. Kilometer sind es dann schon 35 Cent. Ausschlaggebend sind immer die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit und die tatsächlichen Arbeitstage. Insgesamt können Sie so Werbungskosten von bis zu 4.500 € zum Abzug bringen.

Noch mehr wird es, wenn Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich höhere Fahrtkosten hatten, Ihre Anwesenheit am Arbeitsort also z.B. mit einem Fahrtenbuch, Tankquittungen oder Tickets belegen können. Die Pendlerpauschale greift übrigens unabhängig vom Fortbewegungsmittel, also auch zu Fuß, mit Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vorab beim Finanzamt als Lohnsteuerermäßigung beantragt werden. Damit reduziert sie schon unterjährig den Steuerabzug und sie erhalten mehr Netto. Allerdings erfolgt die Abrechnung dann mit der Steuererklärung im nächsten Jahr, die damit zur Pflicht wird.

Geringverdiener, die keine Steuern abführen und so bisher auch nicht von den Steuervorteilen profitieren konnten, belohnt die Regierung nun mit einer Mobilitätsprämie. Seit 2021 können Pendler 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitswegs als Prämie ausgezahlt bekommen. Voraussetzung dafür ist eine Steuererklärung, in der dieser Anspruch geltend gemacht wird.

Mitarbeiter im Außendienst, Monteuere oder Berufskraftfahrer sind klassische Nutzer der zweiten Steuersparmöglichkeit. Fahren Arbeitnehmer nämlich statt zur 1. Tätigkeitsstätte auf eigene Kosten direkt zum Kunden, zu Fortbildungen o.ä. oder haben laut Vertrag keine feste Tätigkeitsstätte, so können sie Reisekosten geltend machen. Diese berechnen sich mit 30 Cent je Fahrkilometer für Hin- und Rückweg.

Höhere Fahrtkosten können mit einem entsprechenden Nachweis ebenfalls abgerechnet werden. Sie müssen dazu täglich jeweils den Tagesanfangs- und endstand des Tachos notieren. Zusätzlich erfassen Sie alle anfallenden Kosten zum PKW wie Kraftstoff, Versicherung, Steuern, Reparaturen, Pflege und die jährliche Abschreibung. Der daraus errechnete Kostensatz pro gefahrenem Kilometer kann dann als Reisekosten für die jeweiligen Tage geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu den Reisekosten können für Auswärtstätigkeiten auch Parkgebühren, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen abgerechnet werden. Letztere richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts. Für mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause können 14 € pro Tag angesetzt werden, bei 24 Stunden schon 28 € + je 14 € für den An- und Abreisetag. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, erhalten noch einmal zusätzliche 8 € pro Tag.

Aber Achtung: Arbeitnehmer erhalten die Verpflegungspauschale maximal 3 Monate am Stück. Danach muss die Auswärtstätigkeit für 4 Wochen unterbrochen werden, um wieder berechtigt zu sein.

Und wenn es einmal doch nicht so weit weg geht: Für jeden Tag im Home Office können Sie 5 € als Werbungskosten ansetzen. Das gilt bis zu 120 Tage im Jahr.