Sicherheit im Home-Office: Gesetzliche Vorgaben und Arbeitsschutz

Home-Office ist im Jahr 2021 noch immer ein geflügeltes Wort und für viele von der Notlösung zur liebgewonnenen Regelung mit mehr persönlicher Freiheit geworden. Aber auch hier gibt es aus Arbeitgebersicht einiges zu beachten.

Mobiles Arbeiten oder Telearbeit? Diese Abgrenzung laut Arbeitsstättenverordnung ist wichtig. Während es sich beim Mobilen Arbeiten um eine begrenzte Zeit handelt, in der mit Hilfe von mobilen Endgeräten von zu Hause gearbeitet wird, handelt es sich bei der Telearbeit um einen regelmäßigen festvereinbarten Zeitraum. Der Arbeitsplatz wird in letzterem Fall fest eingerichtet.

So sollten Arbeitgeber neben der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auch ein Augenmerk auf die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes haben. Die ergonomische Ausgestaltung von Schreibtisch, Stuhl und z.B. Bildschirmen gehören dabei ebenso dazu, wie eine ausreichende Beleuchtung und die bestmögliche Trennung von Arbeits- und Privatbereich. Hier empfehlen sich eine Gefährdungsanalyse durch die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sowie Aufklärungsgespräche und klare vertragliche Regelungen mit den Arbeitnehmern.

Ein besonderes Thema im Home-Office sind Arbeitsunfälle. Naturgemäß fällt die Trennung beruflicher Belange von privaten Erledigungen im eigenen Zuhause schwerer. Deshalb ist es umso wichtiger auch vermeintlich kleinere Zwischenfälle im betrieblichen Zusammenhang unverzüglich zu melden und detailliert zu dokumentieren. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist hier, dass der Zusammenhang mit der Tätigkeit glaubhaft gemacht werden kann. So zählt beispielsweise eine Verletzung beim Anschließen des Computers oder beim Gang zum Drucker i.d.R. als Arbeitsunfall. Ein Zwischenfall an der Kaffeemaschine hingegen, wird eher nicht anerkannt werden.

Finanziell können Mitarbeiter im Home-Office durch die Überlassung von Arbeitsmitteln oder den Ersatz von Auslagen z.B. für Telefonkosten unterstützt werden. Diese Kosten müssen nachweisbar sein und sind dann nicht SV-beitragspflichtig. Andere Zuwendungen wie z.B. eine Beteiligung an den Internetkosten oder ein Handy zur Privatnutzung müssen (pauschal) versteuert werden.