Mobil II: Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch im Vergleich

Die Ein-Prozent-Methode ist steuerlich in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode, wenn Sie Ihren Wagen viel privat fahren und die gesamte Jahresfahrleistung hoch ist. Zudem entfällt theoretisch der Zwang, jede Fahrt penibel festzuhalten – warum theoretisch erfahren Sie am Ende des Beitrags.

Demgegenüber erweist sich die Fahrtenbuchmethode jedoch häufig als günstiger, wenn der Anteil der privaten Fahrten gering ist, der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,  Ihr Unternehmen den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat, der Wagen bereits abgeschrieben ist, es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt und zudem die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.

Im folgenden Beispiel werden die Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode und der Ein-Prozent-Methode gegenübergestellt: Die Kosten für einen Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 € belaufen sich auf 16.000 € im Jahr inklusive Abschreibung. Laut Fahrtenbuch wurden 20.000 km zurückgelegt, davon 2.000 km privat sowie für Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt 15 km.

Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

2.000 km: 20.000 km = 10 %
10 % von 16.000 € = 1.600 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

Jahresfahrtkilometer = 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km
Anteil an den Gesamtjahresfahrtkilometern = 6.600 km: 20.000 km = 33 %
33 % von 16.000 € = 5.280 €

abzüglich Entfernungspauschale =
– (15 km × 0,30 € × 220 Tage) = – 990 €

Differenz/Gewinnerhöhung 4.290 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil: 1.600 € + 4.290 € = 5.890 €

Die gesamten Kosten von 16.000 € sind Betriebsausgaben, der Privatanteil von 5.890 € wird als Einnahme gegengerechnet.

Und nun die Berechnung nach der Ein-Prozent-Methode:

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

1 % × 50.000 € × 12 Monate = 6.000 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

0,03 % × 50.000 € × 15 km × 12 Monate = 2.700 €

abzüglich Entfernungspauschale =
– (15 km × 0,30 € × 220 Tage) = – 990 €

Differenz/Gewinnerhöhung 1.710 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil: 7.710 €

Fazit: Die Ein-Prozent-Methode erweist sich hier im Vergleich zum Fahrtenbuch als nachteilig.

Der Unternehmer muss sich allerdings nicht bereits während des laufenden Jahres entscheiden, ob er den Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der Ein-Prozent-Methode ermitteln will. Seine Wahl muss er erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung treffen. Um zu diesem Zeitpunkt aber zwischen den Methoden wählen zu können, muss er unterjährig bereits ein lückenloses Fahrtenbuch geführt haben. Aber auch, wenn alle erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Fahrtenbuchmethode vorliegen, kann sich der Unternehmer noch für die unter Umständen günstigere Ein-Prozent-Methode entscheiden.

Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt