Mehr als Applaus: 1.500 Euro Corona-Prämie als steuerfreies Dankeschön

Mit einer steuerfreien Sonderzahlung sollen Mitarbeiter, die während der Corona-Pandemie besonders gefordert waren und sind, einmalig für ihren Einsatz belohnt werden. Insbesondere medizinisches Personal, Pflegekräfte oder auch Beschäftigte im Handel standen gerade während des Lockdowns im Fokus. Klatschen und Singen auf dem Balkon, viel Lob für eine aufopferungsvolle Arbeit, Kritik an Arbeitsbelastung und Entlohnung – allen voran die Pflegebranche erhielt viel Aufmerksamkeit. Doch allein mit Applaus sei es nicht getan, hieß es schnell von vielen Seiten.

Um dem gerecht zu werden, hat die Bundesregierung den Weg frei gemacht für steuerfreie Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Damit sollen diese Prämien, mit denen Unternehmen das Engagement ihrer Mitarbeiter in der Corona-Krise honorieren, ohne Abzüge bei den Beschäftigten ankommen. „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

Steuerfrei ist die Zahlung, wenn Sie den Freibetrag von 1.500 € nicht übersteigt, sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und das im Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020. Außerdem muss sie der Abmilderung der durch die Corona-Krise entstandenen zusätzlichen Belastungen dienen. Die Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass der Lohnsteuer-Außenprüfer diese überprüfen kann. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht. Die Unterstützung kann grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden, Teilzeit- ebenso wie Vollzeitkräften, außerdem geringfügig Beschäftigten oder auch Gesellschafter-Geschäftsführern, solange eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist, dass das Geld wirklich nur bei Menschen ankommt, die in der Krisenzeit besonders gefordert waren, wobei steuerrechtlich nicht nach Berufen getrennt werden kann. Ein Zusammenhang mit der Corona-Krise ist aber zwingende Voraussetzung! Zudem ist es nicht möglich eine Zahlung, die vor dem 01.03.2020 getätigt wurde, rückwirkend in eine steuerfreie Beihilfe zur Corona-Krise umzuwandeln.

Die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten sind recht vielfältig: Wenn es zum Beispiel keine schriftliche Vereinbarung vor dem 01.03.2020 gab, die den Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld regelt, kann der Arbeitgeber stattdessen die steuerfreie Beihilfe zahlen. Auch geleistete Überstunden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, sind grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe möglich. Die genauen Details hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass geregelt.

Hier geht‘s zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit allen Details zur Gestaltung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.html