AGB, Impressum und Datenschutz – diese Vereinbarungen sind essenziell

Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, ist für Unternehmen ein Muss. Nur so können individuelle Firmenvereinbarungen wirksam abgeschlossen werden. Im Folgenden ein kurzer Abriss; weitere Details finden Sie online beispielsweise unter www.juraforum.de.

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Keine AGB liegen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden.

AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Zudem muss die andere Vertragspartei die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und zwar in zumutbarer Weise. Das heißt auch, dass eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt werden muss. Zu guter Letzt muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Folgendes ist bei der formellen Gestaltung von AGBs zu beachten: Es ist für die Rechtmäßigkeit der All- gemeinen Geschäftsbedingungen unerheblich, ob die AGB auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung.

Für nahezu jede Unternehmens-Webseite braucht es ein Impressum – meist inklusive einer Datenschutzerklärung, sobald über diese Seite auch personenbezogene Daten erhoben werden. Das Impressum muss die ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Webseite beinhalten, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können. Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben.

Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei allerdings nicht einheitlich. Dennoch sollten Sie als Unternehmer auf ein abmahnsicheres Impressum achten, dieses jährlich prüfen sowie mit Blick auf rechtliche Erfordernisse und etwaige inhaltliche Änderungen aktualisieren. Das ist heutzutage Pflicht, denn gerade in diesem Bereich ändert sich viel!

Hinweis: Oftmals werden Webseiten auch hinsichtlich der verwendeten Inhalte geprüft und abgemahnt. Haben Sie für alle Fotos und Grafiken, die Sie auf Ihrer Webseite verwenden auch die dazugehörigen Rechte? Gehen Sie hier keine Risiken ein, denn die Abmahnkanzleien verdienen gut an den Fehlern von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die hier zu lax agieren.

Quellen:

  • Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt
  • www.juraforum.de