Transparenzregister – Eintragungspflicht für Gesellschaften ab 01.08.2021

Zum 01. August 2021 tritt eine Neuregelung des Transparenzregisters in Kraft, die sehr viel umfänglichere Meldepflichten für alle Gesellschaften nach sich zieht. Egal ob GmbH oder AG – alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften inklusive ihrer wirtschaftlich Berechtigten müssen ab 01.08.2021 im Transparenzregister verzeichnet sein.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten alle natürlichen Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25% bzw. die entsprechenden Stimmrechte innehaben. Sofern eine solche Person nicht ermittelt werden kann, sind die Angaben für gesetzliche Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände zu machen. Aktuell zu melden sind:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Aktueller Wohnort
  • Staatsangehörigkeiten
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Bisher konnte die Meldung an das Transparenzregister durch die Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister) ersetzt werden. Diese Regelung wurde nun abgeschafft. Einzige Ausnahme bilden die Vereine. Deren Daten werden automatisch aus dem Vereinsregister übertragen, sofern der Vorstand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland wohnt. Änderungen im Vorstand müssen aber auch hier unverzüglich gemeldet werden.

Was ist zu tun? Bisher nicht gelistete Gesellschaften müssen ihre Daten bis 31.07.2021 an das Transparenzregister melden. Alle anderen Gesellschaften müssen prüfen, ob deren Daten noch aktuell sind. Für GmbHs, die ja bei der Gründung automatisch über das Handelsregister gemeldet werden, gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2022, für Aktiengesellschaften bis 31.03.2022. Ab dem 01.08.2021 neu gegründete Gesellschaften müssen sich im Transparenzregister verzeichnen lassen.

https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1