Corona-Pandemie: Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Kleine und mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Selbstständige, die Corona-bedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, konnten in den vergangenen Monaten die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern und Teil des Corona-Konjunkturpakets. Der Bund stellt rund 25 Milliarden Euro bereit, um die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abzumildern, die ihren Geschäftsbetrieb infolge der Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten oder dies noch immer tun müssen.

Nun hat die Bundesregierung das staatliche Hilfsprogramm bis Ende des Jahres verlängert und zudem bei den Zugangsbedingungen nachgebessert. Die Antragsfrist für die erste Phase ist derweil per 9. Oktober ausgelaufen, rückwirkende Anträge werden laut Bundeswirtschaftsministerium nicht berücksichtigt.

Der Staat stellt für maximal drei Monate Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150 000 Euro bereit, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragsstellung muss allerdings über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Anfänglich hatte das Bundeswirtschaftsministerium hohe Hürden definiert, um einen Missbrauch von Steuergeldern zu verhindern, unter anderem musste ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent nachgewiesen werden.

„In der Praxis zeigte sich leider relativ schnell, dass der Nachweis eines 60%igen Umsatzrückgangs in den Monaten April und Mai viel zu starr war. Diese Anforderungen erfüllten viele vor dem wirtschaftlichen Aus stehende Mandanten nicht. Bei anderen waren die in Aussicht gestellten Beträge nur ein Tropfen auf den heißen Stein“, kommentiert Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Die Nachbesserung sei nun deutlich näher an der unternehmerischen Realität.

Zudem können ab diesem Monat auch Unternehmen die Hilfe beantragen, die in den Monaten April bis August 2020 einen 30%igen Umsatzrückgang nachweisen können. Die sogenannte Überbrückungshilfe II gilt für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Zudem sei es positiv, dass bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein sollen wie Rückforderungen, so die BStBK.

Kritisch sieht Schwab hingegen weiterhin die Lage der Solo-Selbständigen, die auch von der verlängerten Überbrückungshilfe nur bedingt profitieren. „Diese Berufsgruppe fällt leider immer noch durch’s Raster, denn für sie sind die aktuellen Hilfsprogramme keine Hilfe. Solo-Selbständige stehen zuhauf mit dem Rücken an der Wand. Ihr Einkommen fällt Corona-bedingt komplett weg. Wie sollen sie ihren Lebensunterhalt bezahlen?“

Aktuelle Informationen und Antworten auf wichtige Fragen rund um die Überbrückungshilfe gibt es auf der eigens eingerichteten Plattform überbrückungshilfe-unternehmen.de. Dort findet sich auch ein Link zur Förderdatenbank von Bund, Ländern und EU, um sich über weitere finanzielle Unterstützung zu informieren.

Quellen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.bstbk.de/de/