Trendwende beim steuerlichen "Mischaufwand" - BFH erweitert Abzugsmöglichkeiten Drucken E-Mail

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes hat seine bisherige Rechtsprechung zu gemischt (beruflich und privat) veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Gemischt veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufgeteilt werden, wenn der beruflich veranlasste Anteil feststeht und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senates nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

 

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"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern, um ihn aufzuhalten, und die anderen Windmühlen, um ihn zu nutzen." Unbekannt